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02 O 123/21•Landgericht Detmold, 2022-06-14, 02 O 123/21
02 O 123/21Tribunal Cantonal14 de jun. de 2022
1. Den Versicherungsnehmer trifft keine Offenbarungspflicht in Form einer spontanen Anzeigeobliegenheit hinsichtlich pränatal diagnostizierter Krankheiten seines ungeborenen Kindes, wenn der Versicherer keine Gesundheitsfragen zu noch ungeborenen Kindern stellt. 2. Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer kan nicht erwartet werden, dass er erkennt, dass er Erkrankungen seines Kindes, welche nach den Versicherungsbedingungen ausdrücklich und ohne Einschränkungen mitversichert sind, ungefragt offen zu legen hat. 3. Von einem Versicherer kann erwartet werden, dass er im Rahmen der Antragsstellung auf Kindernachversicherung auch nach etwaigen Erkrankungen von bereits gezeugten, aber noch ungeborenen Kindern fragt.
Entscheidungsdatum: 2022-06-14
Aktenzeichen: 02 O 123/21
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2022:0614.02O123.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB § 123, BGB § 242; VVG § 19 Abs. 1, VVG § 22
Es wird festgestellt, dass der Pflegetagegeldvertrag mit der Versicherungs-Nr.: KV 01, der tarifliche Leistungen der Beklagten für den Kläger und aufgrund einer Kindernachversicherung als mitversicherte Person tarifliche Leistungen der Beklagten für dessen Tochter, die am 00 geborene Frau V, gewährt, nach wie vor fortbesteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 34.780,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.7.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ab dem 16.7.2021 während der Dauer der nach den Beklagten-Tarifen bedingungsgemäßen Pflegebedürftigkeit der mitversicherten Person Frau V (Pflegegrad II) täglich einen Betrag i.H.v. 65,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger vom Gebührenanspruch der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. G, T-Str. 0, 80639 München in Höhe von 1.753,68 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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