Landgericht Detmold, 2020-03-20, 23 KLs - 31 Js 457/19 - 2/20

23 KLs - 31 Js 457/19 - 2/20Tribunal Cantonal20 de mar. de 2020

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Landgericht Detmold — 23 KLs - 31 Js 457/19 - 2/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-20

Aktenzeichen: 23 KLs - 31 Js 457/19 - 2/20

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2020:0320.23KLS31JS457.19.2.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: große Jugendkammer

Normen: StGB § 223 Abs. 1, StGB § 239 Abs. 1, StGB § 239a Abs. 2, StGB § 239b Abs. 1 und; 2, StGB $ 241 Abs. 1, BGB § 283 Abs. 1, BGB § 253 Abs. 2

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Geiselnahme in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in Tateinheit mit Bedrohung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen T und T3.

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin T ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird der Adhäsionsantrag abgewiesen.

Die Kosten des Adhäsionsverfahrens tragen die Nebenklägerin T zu zwei Drittel und der Angeklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 239 Abs. 1, 239a Abs. 2, 239b Abs. 1, 2, 241 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB

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