9 O 63/15•Landgericht Detmold, 2016-03-17, 9 O 63/15
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Landgericht Detmold — 9 O 63/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-17
Aktenzeichen: 9 O 63/15
ECLI: ECLI:DE:LGDT:2016:0317.9O63.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer IV
Normen: BGB § 631; HOAI §§ 7, 15; BGB § 242
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.992,46 € mit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.336,90 € vorgerichtliche Anwaltskosten mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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