Landgericht Detmold, 2011-04-14, 4 KLs 6 Js 119/07 AK 23/10

4 KLs 6 Js 119/07 AK 23/10Tribunal Cantonal14 de abr. de 2011

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Landgericht Detmold — 4 KLs 6 Js 119/07 AK 23/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-14

Aktenzeichen: 4 KLs 6 Js 119/07 AK 23/10

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2011:0414.4KLS6JS119.07AK23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Große Strafkammer I - Wirtschaftsstrafkammer

Normen: §§ 265 b Abs. 1 Nr. 1a, 25 Abs. 2, 27, 52, 53. 54 StGB; § 331 Abs. 1 HGB

Tenor

Der Angeklagte H wird wegen Kreditbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte K wird wegen Kreditbetruges in drei Fällen, wegen Kreditbetruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung und wegen unrichtiger Darstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten verurteilt.

Der Angeklagte I5 wird wegen Beihilfe zum Kreditbetrug in zwei Fällen, wegen Beihilfe zum Kreditbetrug in Tateinheit mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung und wegen Beihilfe zur unrichtigen Darstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte H4 wird wegen Beihilfe zum Kreditbetrug in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung sowie unrichtiger Darstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 265 b Abs. 1 Nr. 1 a, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 54 StGB § 331 Abs. 1 HGB

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