Landgericht Detmold, 2008-07-23, 3 T 126/08

3 T 126/08Tribunal Cantonal23 de jul. de 2008

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Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Ermittllung des einzusetzenden Vermögens nur bei Tatsächlich erfolgtem Abfluss aus dem Vermögen; keine Berücksichtigung eventueller späterer weiterer Verpflichtungen

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Landgericht Detmold — 3 T 126/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-23

Aktenzeichen: 3 T 126/08

ECLI: ECLI:DE:LGDT:2008:0723.3T126.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Beschwerdekammer

Normen: FGG § 56 Abs. 1; BGB 1908 i Abs. 1; BGB § 1836 c Nr. 2; BGB § 1836 e Abs. 1; SGB XII § 90

Leitsätze

Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Ermittllung des einzusetzenden Vermögens nur bei Tatsächlich erfolgtem Abfluss aus dem Vermögen;

keine Berücksichtigung eventueller späterer weiterer Verpflichtungen

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der Betrag, den der Betroffene der Landeskasse wegen der von dort

für den Zeitraum vom 20.12.2006 bis zum 20.12.2007 an den Betreuer

gezahlten Vergütung aus seinem Vermögen zu erstatten hat, wird

auf 1.339,82 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche

Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.823,58 €.

Die sofortige weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

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