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44 KLs 1/20•Landgericht Dortmund, 2023-10-18, 44 KLs 1/20
44 KLs 1/20Tribunal Cantonal18 de out. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-10-18
Aktenzeichen: 44 KLs 1/20
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2023:1018.44KLS1.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 44. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer -
Der Angeklagte wird wegen Betruges in zweiundzwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten sechs Monate der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionskläger Frau M1 und Herrn M2, Straße-01 000, Ort-07, 13.323,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das vom Angeklagten von den Adhäsionsklägern M1 und M2 erlangte Geld in Höhe von 13.323,99 EUR aus einer strafbaren Handlung herrührt.
Von einer Entscheidung über die gegen den Angeklagten geltend gemachten Adhäsionsanträge der C1 eG wird abgesehen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die durch die gegen den Angeklagten gerichteten Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger M1 und M2 entstandenen gerichtlichen Kosten und die diesen Beteiligten insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
Die durch die gegen den Angeklagten gerichteten Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerin C1 eG entstandenen gerichtlichen Auslagen und die diesen Beteiligten insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die C1 eG.
Die Adhäsionsentscheidungen sind jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Angewandte Vorschriften :
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 1. Alt., 53 StGB
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