Landgericht Dortmund, 2023-01-13, 17 S 89/22

17 S 89/22Tribunal Cantonal13 de jan. de 2023

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Landgericht Dortmund — 17 S 89/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-13

Aktenzeichen: 17 S 89/22

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2023:0113.17S89.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.06.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.07.2021 zu TOP 9 (Abberufung des Verwalters) gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

Im Wege der Beschlussersetzung wird folgender Beschluss gefasst:

Der derzeitige Verwalter A1, Straße-01, Ort-01, wird mit sofortiger Wirkung als Verwalter, auch unter Aufhebung des am 15.07.2021 unter TOP 9 gefassten Beschlusses, abberufen. Zudem wird die außerordentliche fristlose Kündigung des Verwaltervertrages beschlossen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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