Landgericht Dortmund, 2022-10-21, 32 KLs 8/20

32 KLs 8/20Tribunal Cantonal21 de out. de 2022

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Landgericht Dortmund — 32 KLs 8/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-21

Aktenzeichen: 32 KLs 8/20

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2022:1021.32KLS8.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 32. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte A1 wird unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Iserlohn vom 07.02.2020 (Az. 5 Ls 17/19) und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 07.08.2019 (Az. 5 Ls 17/19) und des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 01.07.2019 (765 Ls 40/19) wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls und Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten A1 in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Von der Gesamtfreiheitsstrafe gelten 3 Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verzögerung als vollstreckt.

Hinsichtlich des Angeklagten A1 wird ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 111.678,32 Euro angeordnet.

Der Angeklagte A2 wird wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Angeklagten A2 wird zur Bewährung ausgesetzt.

Von der Freiheitsstrafe gelten 3 Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verzögerung als vollstreckt.

Hinsichtlich des Angeklagten A2 wird die Einziehung des Tatertrages in Höhe von 750 Euro angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten A1:

§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 21, 64, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73 d Abs. 2 StGB, 17 Abs. 2 BZRG

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten A2:

§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 27 Abs. 1, 73 Abs. 1 StGB

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