Landgericht Dortmund, 2022-06-02, 4 O 12/19

4 O 12/19Tribunal Cantonal2 de jun. de 2022

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Landgericht Dortmund — 4 O 12/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-02

Aktenzeichen: 4 O 12/19

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2022:0602.4O12.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 630, 253

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte über das Grund- und Teilurteil vom 11.03.2021 hinaus verpflichtet ist, dem Kläger aus der ärztlichen Behandlung vom 17.04.2018 sämtliche bis zum 10.01.2019 entstandenen sowie die ab dem 10.01.2019 vorhersehbaren materiellen Schäden zu ersetzen, diese insgesamt aber nur, soweit sie bereits mit der Klage vom 10.01.2019 geltend gemacht worden sind, jeweils soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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