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32 KLs 19/19•Landgericht Dortmund, 2022-05-30, 32 KLs 19/19
32 KLs 19/19Tribunal Cantonal30 de mai. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-30
Aktenzeichen: 32 KLs 19/19
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2022:0530.32KLS19.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 32. große Strafkammer
Die Angeklagten H1, P1, X1, M1 und T1 sind der Volksverhetzung schuldig.
Der Angeklagte H1 wird unter Auflösung der Gesamtstrafe in dem Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 16.11.2020 (Az. 258 Ds - 231 Js 418/20 - 208/18) und unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 08.10.2019 (Az. 258 Ds - 231 Js 418/20 - 208/18) sowie durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 28.11.2019 (725 Ds - 600 Js 303/19 - 609/19) verhängten Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt.
Der Angeklagte P1 wird unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 08.10.2019 (Az. 258 Ds - 231 Js 3219/19 - 208/18) zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.
Der Angeklagte X1 wird zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt.
Der Angeklagte M1 wird unter Auflösung der Gesamtstrafe in dem Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2021 (Az. 27 Ds - 721 Js 1451/18 - 148/19) und unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 05.09.2019 (Az. 49 Ds - 615 Js 341/18 - 33/19), durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 21.11.2019 (Az. 27 Ds - 721 Js 1451/18 - 148/19) und durch Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 16.09.2020 (Az. 80 Ds - 3413 Js 9494/19 - 206/19) verhängten Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tages-sätzen zu je 40 Euro verurteilt.
Der Angeklagte T1 wird zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt.
30 Tagessätze dieser jeweils gegen die Angeklagten H1, P1, X1, M1 und T1 verhängten Geldstrafen werden für bereits vollstreckt erklärt.
Der Angeklagte M1 wird im Übrigen freigesprochen.
Die Angeklagten C1, F1, U1, B1 und D1 werden insgesamt freigesprochen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt sind. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschrift:
§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB
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