Landgericht Dortmund, 2022-05-03, 3 O 542/20

3 O 542/20Tribunal Cantonal3 de mai. de 2022

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Landgericht Dortmund — 3 O 542/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-03

Aktenzeichen: 3 O 542/20

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2022:0503.3O542.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 26.942,-EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2021 zu leisten, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Carado T 447 FIN-01 und Übertragung des der Klägerin gegenüber der A1 Bank zustehenden Anwartschaftsrechtes auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs.

  2. Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, die Klägerin in Höhe der aktuell für sie noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der A1 Bank aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer-01 für die Zukunft freizustellen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die ihr dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das im Klageantrag zu Ziff. 1 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) jeweils zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst.

  6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  7. Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,-EUR festgesetzt.

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