Landgericht Dortmund, 2021-10-13, 9 T 366/18

9 T 366/18Tribunal Cantonal13 de out. de 2021

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Landgericht Dortmund — 9 T 366/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-13

Aktenzeichen: 9 T 366/18

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2021:1013.9T366.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 580.000,00

EUR.

Gründe

Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 580.000,00

EUR.

Gründe:

l.

Die Schuldnerin, 59 Jahre alt, ist Eigentümerin der von der Zwangsversteigerung

betroffenen Grundstücke. Die Grundstücke sind mit einem freistehenden voll

unterkellerten zweigeschossigen Dreifamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss

und teilausgebautem Kellergeschoss, ferner einem eingeschossigen, nicht

unterkellerten Anbau bebaut, in welchem die Schuldnerin nicht wohnt. Sie wohnt

momentan bei ihrer Tochter in Stadt-01. Das Amtsgericht Stadt-02 ordnete die

Zwangsversteigerung in Form der Wiederversteigerung des hier betroffenen

Grundstücks mit Beschluss vom 14.08.2017 aus dinglichem und persönlichem Recht

aufgrund eines Antrags der Gläubigerin vom 09.08.2017 an.

In dem Versteigerungstermin am 27.04.2018 blieb die Ersteherin mit einem Gebot

von 580.000,00 EUR Meistbietende. Die Schuldnerin stellte im Versteigerungstermin

erstmals einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO. In dem durch

den anwesenden bevollmächtigten Ehemann überreichten Schreiben verweist die Schuldnerin auf diverse höchstrichterliche Entscheidungen‚ BGH Beschl. v.

21.07.2011 - V ZB 48/10; Beschl. v. 13.10.2016 - V ZB 138/15; Beschl. v.

17.01.2017 - V ZB 150/16; BVerfG Beschl. v: 26.11.2011 - 2 BvR 320/11; BGH

Beschl. v. 06.12.2012 - V ZB 80/12; BVerfG Beschl. v. 06.08.2014 - 2 BvR 1340/14;

Beschl. v. 06.07.2016 - 2 BvR 548/16. In dem beigefügten hausärztlichen Attest vom

16.04.2018 heißt es u.a., Bl. 154 ff. d.A.: „Bei Frau Name-01 zeigt sich in den

Wochen eine rasch zunehmende depressive Störung. (...) Als Auslöser konnte das

gerichtliche Verfahren mit drohender Versteigerung ihres Eigentums ausgemacht

werden. Sie fühlt sich dem Verfahren hilflos ausgeliefert und überfordert. In der

momentanen psychischen Verfassung ist Frau Name-01 den Belastungen

einer gerichtlichen Auseinandersetzung bzw. eines Versteigerungsverfahrens in

absehbarer Zeit nicht gewachsen. Um eine weitere Eskalation der psychischen

Störung der Patientin zu vermeiden und Schaden von ihr abzuwenden, sollte das

Verfahren zunächst ausgesetzt werden. Dieses kann nach Stabilisierung der Patientin durch entsprechende therapeutische Maßnahmen wieder aufgenommen werden. Akut wurde eine medikamentöse Therapie eingeleitet. Eine neurologischpsychiatrische

Behandlung mit psychotherapeutischen Sitzungen werden sich anschließen. Durch diese Maßnahmen sollen eine Besserung der akuten Symptomatik erreicht und Bewältigungsstrategien erarbeitet werden.“

Den Vollstreckungsschutzantrag wies das Amtsgericht Stadt-02 mit Beschluss vom

09.05.2018 zurück. Durch diesen Beschluss, der Bevollmächtigte der Schuldnerin

wafzu dem Verkündungstermin erschienen, erteilte das Amtsgericht der Ersteherin

auf das Meistgebot von 580.000,00 EUR den Zuschlag. Gegen die Erteilung des

Zuschlags legten die Schuldnerin und der bevollmächtigte Ehemann der Schuldnerin

mit Schreiben vom 22.05.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag,

Zuschlagsbeschwerde ein. Sie verwiesen auf den Kerngehalt des Art. 2 Abs. 2 S. 1

und Art. 14 GG, die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Überbeschleunigung durch

die verfahrensleitende Rechtspflegerin, eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes, dabei unter erneuter Bezugnahme auf diverse

höchstrichterliche Entscheidungen (Bl. 222 ff. d.A.).

Das Amtsgericht Stadt-02 half der sofortigen Beschwerde mit Entscheidung vom

04.07.2018 nicht ab und legte die Akten der Kammer zur Entscheidung über die

sofortige Beschwerde vor.

Die Kammer holte zur Prüfung, ob die Voraussetzungen eines

Vollstreckungsschutzes nach §§ 765a ZPO vorliegen, mit Beschluss vom 16.08.2019

i.V.m. mit Beschluss vom 22.11.2019 ein psychologisches Gutachten ein. Das

Gutachten berücksichtigte u.a. auch das vorgenannte Attest des Hausarztes. In dem

Gutachten von Dipl.-Psych. Name-02 heißt es u.a.: „In der Zusammenschau des

klinischen Befunds im Explorationsgespräch, der Ergebnisse der Testdiagnostik und

der vorliegenden Vorbefunde geht der Unterzeichner sicher vom Vorliegen einer

schweren depressiven Episode (ICD-10: 32.2) aus, S. 12 (14). (...) Die eigene

Situation empfindet sie in quälender Weise als sinnlos, knüpft keine Hoffnungen und

Erwartungen mehr an eigenes Handeln und fühlt sich abgetrennt und isoliert von der

Umwelt. Ihre Überzeugungen sind inzwischen verfestigt. Auch stellt sie kaum noch einen Zusammenhang zum hier vorliegenden Verfahren her, sondern ist

ausschließlich eingeengt auf die Schuld gegenüber ihrer Familie. (...) Resümierend

kann somit konstatiert werden, dass die vorliegende psychiatrische Störung in

offensichtlicher Abwesenheit adäquater psychiatrischer und psychotherapeutischer

Behandlung im Schweregrad zugenommen hat. (...) Unter Berücksichtigung der

schweren Ausprägung des depressiven Syndroms mit Tendenz zu Verschlechterüng

und unter Bezugnahme auf die oben aufgeführten Risikofaktoren, insbesondere auch

den zunehmend psychotischen Schuldüberzeugungen, muss jedoch ein klares

Suizidrisiko konstatiert werden. (...) Die Probandin ist, anders als zurückliegend, viel

weniger mit dem Gerichtsstreit an sich als mit der Schuld gegenüber der eigenen

Familie befasst. Vor dem Hintergrund der schweren Ausprägung der Störung und der

eingetretenen Unbeirrbarkeit ihrer Überzeugungen würden auch reale

Verbesserungen ihrer finanziellen Lage allein in keiner Weise genügen, ihren

psychischen Zustand zu stabilisieren. (...) Aufgrund der Schwere des depressiven

Syndroms ist nicht davon auszugehen, dass eine etwaige Aufhebung des

Zuschlagsbeschlusses zu einer Remission der Störung führen wird. Viel

bedeutsamer scheint es im Sinne der psychischen und körperlichen Gesundheit der

Probandin, sie einer adäquaten fachpsychiatrischen sowie psychotherapeutischen

Behandlung zuzuführen, S. 17. (...) Unter eintretender Verbesserung des

psychischen Befunds wäre sie in der Lage, sich in konstruktiver Weise und ohne

fatalistische Schlussfolgerungen sowohl mit einem drohenden als auch einem

stattgehabten Eigentumsverlust auseinanderzusetzen.“

Aus einem von der Schuldnerin vorgelegten ärztlichen Gutachten einer

Allgemeinmedizinerin vom 17.02.2021 ergab sich ebenfalls, dass, insbesondere

unter Berücksichtigung biographischer Aspekte, sich die Schuldnerin in Behandlung

begeben solle. Dort heißt es, Bl. 468 d.A.: „Eine Suizidalität wurde verneint, jedoch

könnte es in Folge der Zuschlagserteilung zu Affekthandlungen kommen (...). Ich

empfehle dringend, das Zwangsversteigerungsverfahren auszusetzen, damit Frau

Name-01 sich schnellstmöglich in eine Traumatherapie begeben kann, da die oben

genannte PTBS nebst Begleitsymptomen (Depressionen, Anpassungsstörung,

Ängste) behandelbar ist. Die Diagnosen sollten durch einen Facharzt für

Psychosomatik/Psychiatrie (mit Schwerpunkt Traumatherapie) bestätigt werden.“

Im Zuge des weiteren Verfahrens wurden ergänzende Stellungnahmen des

Sachverständigen Name-02 vom 20.10.2020 und vom 26.04.2021 eingeholt (Bl. 451

f., 479 ff. d.A.). Im Nachgang verwies der Ehemann der Schuldnerin mit Schreiben

vom 29.05.2021 auf die Entscheidung.des BGH vom 12.01.2011 - IV ZR 190/08 (Bl.

483 ff. d.A.).

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden der Schuldnerin und des bevollmächtigten Ehemanns der

Schuldnerin sind zulässig, aber unbegründet.

Die nach § 95 ZVG statthafte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist auch im

Übrigen zulässig.

In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet.

Die Zuschlagsbeschwerde nach § 100 ZVG kann nur darauf gestützt werden, dass

eine der Vorschriften nach §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt wurde oder das der

Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde liegenden

Voraussetzungen erteilt wurde. Nach 8& 100 Abs. 3 ZVG hat die Kammer die

Versagungsgründe nach 8& 83 Nrn. 6 u. 7 ZVG von Amts wegen zu prüfen. Ein

Beschwerdegrund im vorstehenden Sinne liegt nicht vor.

a.

Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 83 Nrn. 6 u. 7, ferner gegen die

vorgebrachten Nrn. 1 u. 5 ZVG sind nicht erkennbar. Nach § 83 Nr. 6 ZVG ist der

Zuschlag zu versagen, wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des

Verfahrens aus einem sonstigen Grunde unzulässig ist. Die Vorschrift erfasst alle

Gesetzesverletzungen, bei denen es ungewiss ist, wie weit sich ihre Wirkung

erstreckt. Dazu gehören Verstöße gegen die Voraussetzungen der

Zwangsvollstreckung als Erfordernisse der Verfahrensanordnung und

Verfahrensdurchführung und alle Hinderungsgründe, die den Fortgang der

Zwangsvollstreckung aufhalten, somit die Schuldnerinteressen wahrenden

gesetzlichen Einstellungs- und Aufhebungsgründe. Die Vorschrift erfasst damit alle

Fälle, in denen das Verfahren bei richtiger Behandlung gar nicht angeordnet oder

nicht fortgesetzt werden durfte oder ausdrücklich eingestellt oder aufgehoben werden

musste (Stöber, ZVG, 22, Aufl. 2019, 8 83 Rn. 4). Die gemäß § 43 ZVG zu

beachtenden Fristen sind eingehalten worden. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen

§ 83 Nr. 7 ZVG i. V. m. 8 73 ZVG vor. Die Mindestbietzeit ist eingehalten worden, §

73 Abs. 1 ZVG. Ferner ist ausweislich des Protokolls das letzte Gebot durch

dreimaligen Aufruf verkündet worden, § 73 Abs. 2 ZVG.

b.

Ebenso wenig war der Zuschlag aufzuheben, weil der Zuschlag eine sittenwidrige

Härte für die Schuldnerin darstellt, 8 765 a ZPO, die zu einer einstweiligen

Einstellung des Verfahrens hätte führen müssen.

Mit den Anträgen zu 1) und zu 2) stützt die Schuldnerin ihre Beschwerde darauf,

dass der Zuschlag gemäß § 765a ZPO im Hinblick auf die durch Rechtsprechungs-

und Literaturzitate geltend gemachte Suizidgefahr (Bl. 228 d.A.) hätte versagt und

zuvor ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Sie macht

damit einen Versagungsgrund geltend, der von Amts wegen zu prüfen ist, § 83 Nr. 6

ZVG. Die Kammer kann als zuständiges Vollstreckungsgericht nach § 765a ZPO

eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen

oder einstweilen einstellen, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses

des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den

guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei handelt es sich bei § 765a ZPO um eine eng

auszulegende Ausnahmevorschrift. Eine Aufhebung oder Einstellung des

Zwangsversteigerungsverfahren ist nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt,

nämlich dann, wenn das Vorgehen des Gläubigers im Einzelfall zu einem ganz

untragbaren Ergebnis führen würde, Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 765a Rn. 5.

Bei der Prüfung sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu beachten. Mit

Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, hat sich der Schuldner

abzufinden, Zöller, a.a.0 Rn. 5. Vom Schuldner kann jedes zumutbare Bemühen um

eine Verringerung des Gesundheitsrisikos erwartet werden, BVerfG Beschl. v.

27.06.2005 - 1 BvR 224/05. Dabei bleibt eine ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung

des Schüldners wegen der Zwangsversteigerung des Grundstücks während des

gesamten Verfahrens zu beachten, BGH Beschl. v. 24.11.2005 - V ZB 99/05.

Allerdings führt die bloße Geltendmachung einer suizidalen Gefährdung, auch wenn

sie ärztlich attestiert ist, nicht zu einer Aussetzung des Zuschlagsverfahrens. Eine

solche erhebliche Suizidgefahr, die schon auf die Zuschlagserteilung selbst und nicht

erst auf eine sich daran anschließende etwaige Räumungsvollstreckung

zurückzuführen ist, erscheint in der Regel eher unwahrscheinlich. Denn mit dem

Verlust der Eigentümerposition ist regelmäßig kein so gewichtiger Einschnitt für die

Lebensführung des Vollstreckungsschuldners verbunden wie beim bevorstehenden

Verlust der Wohnung, BVerfG NJW 2007, 2910. Neben dem Bestehen einer

konkreten Suizidgefahr ist regelmäßig zu klären, ob gerade der Eigentumsverlust

durch den Zuschlag sich als maßgeblicher Grund für die behauptete Suizidgefahr

erweist, oder ob diese vornehmlich auf eine bevorstehende Räumung des Anwesens

und den Verlust der Wohnung zurückzuführen ist, vgl. BGH NJW 2006, 505.

Nach vorgenannten Grundsätzen ist die Entscheidung des Amtsgerichts Stadt-02, den

Zuschlag zu erteilen und den Antrag der Schuldnerin auf Vollstreckungsschutz

zurückzuweisen, nicht zu beanstanden. Nach dem unter I. dargelegten Sachverhalt

ist vorliegend eine konkrete Suizidgefahr der Schuldnerin, die die Versagung des

Zuschlags rechtfertigt, nicht ersichtlich.

Auch wenn nach den vorstehenden Erörterungen eine akute und konkrete

Suizidgefahr nicht festzustellen ist, sieht das Gericht, dass die Erteilung des

Zuschlags, der endgültige Eigentumsverlust, wie das gesamte Gerichtsverfahren für

die Schuldnerin gesundheitlich belastend ist. Im Rahmen der Gesamtabwägung

rechtfertigt dies jedoch nicht die Versagung des Zuschlags und die Einstellung des

Verfahrens.

Für die Gewährung von Vollstreckungsschutz war angesichts des Ergebnisses der

sachverständigen Untersuchung der Schuldnerin kein Raum. Die durchgeführte

Begutachtung hat das Vorbringen der Schuldnerin, dass durch die

Zuschlagserteilung eine Gefahr für Leib und Leben drohe, gerade nicht bestätigt.

Ausweislich des Gutachtens vom 10.02.2020 sowie der ergänzenden

Stellungnahmen vom 20.10.2020 sowie vom 26.04.2021 und unter Berücksichtigung

der von der Schuldnerin vorgelegten ärztlichen Einschätzung vom 16.02.2021

besteht bei der Schuldnerin kein Anhaltspunkt für eine durch den Zuschlag bedingte

und konkrete Suizidalität.

Der Sachverständige kommt nach seiner Untersuchung in seinem Gutachten vom

10.02.2020 gerade zu dem Ergebnis, dass aktuell eine schwere depressive Störung,

aber keine akute Suizidalität festgestellt werden könne und dass die Aufhebung des

Zuschlagsbeschlusses nicht zu einem Nachlassen der Störung führen würde. Es sei

bedeutsamer, sie einer adäquaten fachpsychiatrischen sowie psychotherapeutischen

Behandlung zuzuführen. Diese Einschätzung hat er mit der zuletzt eingeholten

Stellungnahme unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der

Privatgutachterin erneut bestätigt.

Denn auch nach Vorlage des Privatgutachtens durch die Allgemeinmedizinerin vom

17.02.2021 sind keine abweichenden Feststellungen zu treffen. In der ärztlichen

Stellungnahme fehlen schon Ausführungen, inwiefern eine Suizidalität gerade durch

den Zuschlag und den damit verbundenen Eigentumsverlust besteht. Dabei hat die

Kammer gesehen, dass es sich bei einer auf den Zuschlagsbeschluss

zurückzuführenden Suizidgefahr um eine Ausnahme handelt und selbst das seitens

der Schuldnerin vorgelegte allgemeinmedizinische Gutachten nicht eindeutig eine

konkrete Suizidalität diagnostiziert, die auf den Zuschlag zurückgeht. Vielmehr heißt

es in den Ausführungen eher hypothetisch und allgemein, BI. 468 f. d.A.: „Eine

Suizidalität wurde verneint, jedoch könnte es in Folge der Zuschlagserteilung zu

Affekthandlungen kommen. Ich empfehle dringend, das

Zwangsversteigerungsverfahren auszusetzen, damit Frau Name-01 sich

schnellstmöglich in eine Traumatherapie begeben kann. (...) Eine Behandlung mit

psycho-/besser Trauma therapeutischen Sitzungen ca. 1x in der Woche ist sinnvoll und dringend angeraten (...).“ Soweit die Ärztin eine Aussetzung des

Zwangsversteigerungsverfahrens befürwortet, geht sie selbst derzeit nicht von einer

konkreten Suizidgefahr aus. Hintergrund des Vorschlags ist die Möglichkeit, eine _

wohl ambulante mit einer Sitzung in der Woche - Therapie zu absolvieren. Es ist

aber weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich, inwiefern der

Zuschlagsbeschluss eine solche Therapie ausschließen würde. Auch die nach den

überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Name-02 erforderliche

vorübergehend stationär-psychiatrische Behandlung dürfte durch die Erteilung des

Zuschlags nicht beeinträchtigt werden.

In die Überlegungen ist schließlich einzubeziehen, dass es sich um eine

Wiederversteigerung einer Immobilie handelt, die die Schuldnerin ersteigert hatte,

ohne das Meistgebot bedienen zu können. Die Schuldnerin wohnt derzeit bei ihrer

Tochter in Stadt-01, sie selbst bewohnt die versteigerte Immobilie überhaupt nicht.

Dazu heißt es in dem von der Schuldnerin selbst vorgelegten Privatgutachten, Bl.

467 d.A.: „Sie hätten noch eine Wohnung in Stadt-02, dort fühle sie sich aber nicht mehr

sicher, aus Angst vor den Leuten, auch vor Gerichtsvollziehern. Es würde kein

Sozialleben mehr existieren.“ Gerade diese Mitteilungen sprechen nicht dafür, dass

die Schuldnerin künftig die Immobilie in Stadt-02 bewohnen würde, sie einen engen

: Kontakt zu dem Ort als Einwohnerin wünsche. Vielmehr scheint sie gerade die

räumliche Distanz dorthin zu suchen. Dieser Eindruck steht auch im Einklang mit den

Feststellungen des Gutachters Name-02, der eine schwer ausgeprägte depressive

Störung diagnostiziert, Indes aktuell keine akute Suizidalität feststellen kann, S. 15 f.

des GA. Der dringende Therapiebedarf der Schuldnerin bleibt von diesen

Feststellungen unberührt. Hierzu erklärt der Sachverständige plausibel und

überzeugend, dass die Schuldnerin „viel weniger mit dem Gerichtsstreit an sich als

mit der Schuld gegenüber der eigenen Familie befasst“ sei, S. 16 des GA. Es ist

daher ein strukturelles und nicht punktuell durch den Zuschlagsbeschluss

ausgelöstes Defizit aufzuarbeiten, wenn auch sich dies akut noch nicht in einer

konkreten Suizidalität ausdrückt.

Nach Einholung der ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen wurden

keine konkreten Einwendungen vorgebracht. Die seitens der Schuldnerin zitierten Gerichtsentscheidungen betrafen nicht das in Rede stehende konkrete Gutachten

und die Einschätzung des Gutachters Name-02.

c.

Die übrigen Anträge in der Beschwerde nach Ziff. 3, 4 u. 5 der Beschwerde gehen

ins Leere, Die Schuldnerin wohnt nicht in dem Versteigerungsobjekt, eine Klausel

kann nicht erteilt werden, sodass der Antrag zu 3), keine Vollstreckungsklausel zu

erteilen, ins Leere geht. Ein Verteilungstermin ist noch nicht bestimmt, sodass ein

solcher gemäß Antrag zu 4) nicht aufgehoben werden kann. Der

Wiedereinsetzungsantrag nach Ziff. 5 ist gegenstandslos, da die sofortige

Beschwerde fristgerecht einging.

Die sofortige Beschwerde des bevollmächtigten Ehemanns der Schuldnerin ist

ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet.

Der sofortigen Beschwerde fehlt eine Begründung im Sinne von § 571 ZPO. Der

Vortrag bezieht sich allein auf mögliche Verstöße zum Nachteil der Schuldnerin.

Die Ausführungen erfolgen nicht aus eigenem Recht, sondern ausschließlich in

Vertretung der Beschwerdeführerin. Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen zulasten

des Beschwerdeführers sind auch im Übrigen nicht erkennbar.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem

Verfahren über die Zuschlagebeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne

der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (BGH V ZB 25/11). Eine Erstattung

außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in der Zwangsversteigerung

grundsätzlich nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, der dem Meistgebot entspricht.

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