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25 O 518/20•Landgericht Dortmund, 2021-07-27, 25 O 518/20
25 O 518/20Tribunal Cantonal27 de jul. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-27
Aktenzeichen: 25 O 518/20
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2021:0727.25O518.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet (nicht verschreibungspflichtige) Arzneimittel
zur Auslieferung durch Apotheken anzubieten, wenn nicht die Beklagte Vorsorge getroffen hat dahin, dass der Internetnutzer die bestellten Arzneimittel spätestens bis zum nächsten Werktag (Montag bis Freitag) geliefert erhält, z.B. durch eine mit Apothekern geschlossene Vereinbarung,
zur Abholung in Apotheken anzubieten und dabei eine Apotheke als die das Arzneimittel zur Abholung bereithaltende Apotheke zu benennen, obgleich diese zum Zeitpunkt der Bestellung zum Verkauf des Arzneimittels nicht bereit ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 232,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR.
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