Landgericht Dortmund, 2021-01-06, 37 KLs 15/20

37 KLs 15/20Tribunal Cantonal6 de jan. de 2021

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Landgericht Dortmund — 37 KLs 15/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-06

Aktenzeichen: 37 KLs 15/20

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2021:0106.37KLS15.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 37. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte C1 wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren Monaten verurteilt.

Die Angeklagte C2 wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte C3 wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Gegen den Angeklagten C1 wird die Einziehung des Kfz Marke BMW, Fahrzeugtyp 316i, Fahrzeugidentifikationsnummer-01, amtliches Kennzeichen XX-XX 000, sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 250 EUR angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§ 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG

§ 27 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1, Abs. 2, § 56 Abs. 1, Abs. 2, § 73 Abs. 1, §§ 73c, 74 Abs. 1, Abs. 3 StGB

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