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10 O 5/20•Landgericht Dortmund, 2020-04-27, 10 O 5/20
Entscheidungsdatum: 2020-04-27
Aktenzeichen: 10 O 5/20
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0427.10O5.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen
Normen: UWG § 3a, GNotKG § 29f., BnotO § 29
Dem Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, geschäftlich handelnd:
1.a)
es zu unterlassen, von ihn beauftragenden Banken als Kostenschuldnern – entgegen der notariellen Kostenerhebungspflicht – für die Beglaubigung von Unterschriften unter Löschungsbewilligungen von der Erhebung von Notarkosten abzusehen
und/oder
Notarkosten von Personen zu erheben, die bei dem Beklagten keinen Auftrag erteilt, keinen Antrag gestellt haben bzw. die Kostenschuld nicht gegenüber dem Antragsgegner übernommen haben und auch nicht für die Kostenschuld kraft Gesetzes haften
und/oder
notarielle Arbeitsergebnisse davon abhängig zu machen, dass die entstandenen Notarkosten von Nichtkostenschuldnern bezahlt worden sind,
1.b)
für die Tätigkeit als Notar mit der Bezeichnung „Notariat“ zu werben,
1.c)
mit dem Begriff „Notariat [es folgt eine römische Ziffer]“
und/oder
dem Satz
„1863 – bereits ein Jahr nach der Schaffung des Notariats moderner Prägung in Bayern wurde in D unser Notariat [es folgt eine römische Ziffer] errichtet.“
zu werben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
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