Landgericht Dortmund, 2020-02-19, 4 O 348/19

4 O 348/19Tribunal Cantonal19 de fev. de 2020

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Landgericht Dortmund — 4 O 348/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-19

Aktenzeichen: 4 O 348/19

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0219.4O348.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, nachfolgende Aussagen in Bezug auf den Kläger zu unterlassen:

„Laut dem Recherchenetzwerk NSU Watch zählt er [xxxxx] seit 2003 zum deutschen C-18-Führungskader.“

„Im Umkreis der Band entstand die C18-Zelle xxxxx-Crew.“

Der Beklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000,00 € ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern der Geschäftsführung
  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern der Geschäftsführung, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.184,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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