Landgericht Dortmund, 2020-02-11, 25 O 40/19

25 O 40/19Tribunal Cantonal11 de fev. de 2020

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Landgericht Dortmund — 25 O 40/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-11

Aktenzeichen: 25 O 40/19

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2020:0211.25O40.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Mittel A1

  1. als ergänzende bilanzierte Diät zu diätetischen Behandlung von Personen mit Reizdarmdyndrom mit den typischen Symptomen Durchfall, Verstopfung, Bauchschmerzen und Blähungen in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben, sofern dies geschieht, wie in der Anlage K 3 wiedergegeben;

  2. zu bewerben mit den Angaben:

2.1 „Der in B1 enthaltene Bakterienstamm Bifidobacterium infantis, Stamm 35624, kann nachweislich helfen, die intestinale Mikrobiota von Personen mit Reizdarmsyndrom wieder ins Gleichgewicht zu bringen“, sofern dies geschieht, wie in der Anlage K 3 wiedergegeben;

und/oder

„Der darin enthaltene Bakterienstamm Bifidobacterium infantis, Stamm35624® kann helfen die intestinale Mikrobiota wieder ins Gleichgewicht zu bringen, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 5 wiedergegeben;

2.2 „Es trägt zur Linderung der typischen Reizdarmsymptome wie Durchfall, Verstopfung, Bauchschmerzen und Blähungen bei“, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 3 wiedergegeben;

2.3 „Die Einnahme von ausgewählten Bakterienstämmen, wie zum Beispiel dem in B1 enthaltenen Bifidobacterium infantin, Stamm 35624® von C1, kann helfen, unsere intestinale Mikrobiota wieder ins Gleichgewicht zu bringen und die für das Reizdarmsyndrom typischen Symptome wie Durchfall, Verstopfung, Bauchschmerzen, Blähungen und Blähbauch zu lindern“, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 4 wiedergegeben.

II.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2018 zu zahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

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