Landgericht Dortmund, 2019-06-26, 8 O 7/19 (Kart)

8 O 7/19 (Kart)Tribunal Cantonal26 de jun. de 2019

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Landgericht Dortmund — 8 O 7/19 (Kart) — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-26

Aktenzeichen: 8 O 7/19 (Kart)

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:0626.8O7.19KART.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.500,00 € (in Worten: fünfundzwanzwigtausendfünfhundert) nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 05. Juli 2013 bis zum 25. April 2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2018, zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Tiguan 2.0 TDI 4-Motion mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) T1 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie die Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 5.982,17 €.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Nutzungsentschädigung für die Laufleistung des Fahrzeugs seit Klageerhebung in Höhe von 1.253,65 € erledigt ist.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

Es wird festgestellt, dass der vorstehende Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages.Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

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