Landgericht Dortmund, 2019-01-29, 25 O 335/18

25 O 335/18Tribunal Cantonal29 de jan. de 2019

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Landgericht Dortmund — 25 O 335/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-29

Aktenzeichen: 25 O 335/18

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2019:0129.25O335.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, Forderungsschreiben zu versenden bzw. versenden zu lassen, in denen für das erste Mahnschreiben eine Geschäftsgebühr angesetzt wird, die der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelten Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) von 1,5 entspricht oder diese übersteigt, wenn dies geschieht, wie in der dem Urteil beigefügten Anlage K 1 wiedergegeben.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 249,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsgebots jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 €. Im Übrigen bleibt der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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