25 O 254/14•Landgericht Dortmund, 2018-11-09, 25 O 254/14
Landgericht Dortmund, 2018-11-09, 25 O 254/14
25 O 254/14Tribunal Cantonal9 de nov. de 2018
Texto completo
Landgericht Dortmund — 25 O 254/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-09
Aktenzeichen: 25 O 254/14
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2018:1109.25O254.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer Vorstandsmitglieder, zu unterlassen
das Präparat B mit dem Wirkstoff Natriumdesoxycholat ohne Zulassung nach § 25 AMG in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr bringen und/oder bewerben zu lassen,
insbesondere
wenn dies gemäß der in Anlage K1 beigefügten Packungsbeilage
und/oder dem in Anlagenkonvolut K2 beigefügten Internetauftritt
und/oder den in Anlagenkonvolut K3 beigefügten Produktbroschüren
und/oder den in Anlage K4 dargestellten Workshops erfolgt.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 246,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar wegen der Kosten und soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR.
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