8 O 93/14 Kart.•Landgericht Dortmund, 2016-12-21, 8 O 93/14 Kart.
Landgericht Dortmund, 2016-12-21, 8 O 93/14 Kart.
8 O 93/14 Kart.Tribunal Cantonal21 de dez. de 2016
Texto completo
Landgericht Dortmund — 8 O 93/14 Kart. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-21
Aktenzeichen: 8 O 93/14 Kart.
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2016:1221.8O93.14KART.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Hinweis: Teil-Grund- und Teil-Schlussurteil
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Die Klage ist betreffend des mit dem Klageantrag 1) geltend gemachten Schadensersatzes nebst Zinsen gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner im Hinblick auf die Erwerbsvorgänge #####78, #####77, #####09 sowie #####64 dem Grunde nach gerechtfertigt.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu ersetzen sämtliche über bezüglich der Erwerbsvorgänge #####78, #####77, #####09 sowie #####64 geltend gemachten pauschalierten Schadensersatz hinausgehende sowie von diesem nicht erfasste Schäden zu ersetzen, die der Klägerin und ihren Zuwendungsgebern aufgrund von Kartellabsprachen der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit diesen von der Klägerin erteilten Aufträgen betreffend Oberbaumaterialien entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden. Im Hinblick auf die Erwerbsvorgänge #####78, #####77 und #####09 wird ferner festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf diese festgestellte Schadensersatzforderung Zinsen in Höhe von 4 % ab Schadensentstehung bis zur Rechtshängigkeit (01.09.14) der Klage sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und im Hinblick auf die Auftragsnummer #####64 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Schadenseintritt, d.h. ab dem Zeitpunkt der Bezahlung des Auftrags, zu ersetzen haben.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 3), 4), 5), 6) und 7) als Gesamtschuldnerinnen gemeinsam mit den Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin und ihren Zuwendungsgebern aufgrund von Kartellabsprachen der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit den von der Klägerin erteilten Aufträgen mit den Bestellnummern #####78, #####77, #####09 sowie #####64 betreffend Oberbaumaterialien entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden. Im Hinblick auf die Erwerbsvorgänge #####78, #####77 und #####09 wird ferner festgestellt, dass die Beklagten zu 3), 4), 5), 6) und 7) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 2) auf diese festgestellte Schadensersatzforderung Zinsen in Höhe von 4 % ab Schadensentstehung bis zur Rechtshängigkeit (12.01.15) der Klage sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und im Hinblick auf die Auftragsnummer #####64 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Schadenseintritt, d.h. ab dem Zeitpunkt der Bezahlung des Auftrags, zu ersetzen haben.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
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