Landgericht Dortmund, 2015-10-15, 4 O 249/11

4 O 249/11Tribunal Cantonal15 de out. de 2015

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Landgericht Dortmund — 4 O 249/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-10-15

Aktenzeichen: 4 O 249/11

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2015:1015.4O249.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 823, 847

Tenor

Unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 09.01.2014 bleibt die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € (in Worten: fünftausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2011 zu zahlen.

Ferner bleibt die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.034,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus der fehlerhaften Behandlung am 31.03.2010 durch Dr. L3 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 09.01.2014 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

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