10 O 14/14•Landgericht Dortmund, 2014-07-02, 10 O 14/14
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Landgericht Dortmund — 10 O 14/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-02
Aktenzeichen: 10 O 14/14
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0702.10O14.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen
Normen: § 307 BGB
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.045,28 € (i.W.: viertausendfünfundvierzig 28/100 Euro) nebst 8 Prozent-punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 57 % die Klägerin und 43 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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