Landgericht Dortmund, 2014-06-16, 34 KLs 23/14

34 KLs 23/14Tribunal Cantonal16 de jun. de 2014

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Landgericht Dortmund — 34 KLs 23/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-16

Aktenzeichen: 34 KLs 23/14

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0616.34KLS23.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte S1 wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte T1 wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte U1 wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Gegen den Angeklagten U1 wird der Wertersatzverfall in Höhe von 3.250 Euro angeordnet.

Gegen den Angeklagten T1 wird der Wertersatzverfall in Höhe von 750 Euro angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.


Verbrechen, strafbar gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 31 BtMG, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 73, 73 a StGB

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