2 O 370/13•Landgericht Dortmund, 2014-02-27, 2 O 370/13
Landgericht Dortmund, 2014-02-27, 2 O 370/13
2 O 370/13Tribunal Cantonal27 de fev. de 2014
Regest
1. In der Fremdversicherung (der Ehefrau) wird die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Leasingnehmer (Ehemann) des kaskoversicherten Fahrzeugs dem VN gem. § 47 VVG zugerechnet. 2. In der Kaskoversicherung berechtigt eine Beschädigung des versicherten Fahrzeugs im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (hier mit 2,07 o/oo den VR in der Regel zu einer Leistungskürzung auf Null.
Texto completo
Landgericht Dortmund — 2 O 370/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-27
Aktenzeichen: 2 O 370/13
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0227.2O370.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
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In der Fremdversicherung (der Ehefrau) wird die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Leasingnehmer (Ehemann) des kaskoversicherten Fahrzeugs dem VN gem. § 47 VVG zugerechnet.
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In der Kaskoversicherung berechtigt eine Beschädigung des versicherten Fahrzeugs im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (hier mit 2,07 o/oo den VR in der Regel zu einer Leistungskürzung auf Null.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 7.794,54 € die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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