Landgericht Dortmund, 2014-02-06, 2 O 421/11

2 O 421/11Tribunal Cantonal6 de fev. de 2014

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Landgericht Dortmund — 2 O 421/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-06

Aktenzeichen: 2 O 421/11

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2014:0206.2O421.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.160,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.12.2011 eine monatliche Rente in Höhe von 830,00 €, zahlbar monatlich im Voraus, längstens bis zum 01.12.2032 zu zahlen

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger von der Verpflichtung, Ver-sicherungsbeiträge zu dem Versicherungsschein mit der Versicherungsscheinnummer: XX##### ### ### ab dem 01.12.2011 längstens bis zum 01.12.2032 freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die nach dem Versicherungsvertrag XX##### ### ### vereinbarte Überschussbeteiligung zu gewähren.

Es wird festgestellte, dass der Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer: XX##### ### ### fortbesteht und nicht durch Rücktritt oder Anfechtung der Beklagten erloschen ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.890,91 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/10 der Kläger und 9/10 die Beklagte nach einem Streitwert von bis zu 70.000,00 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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