Landgericht Dortmund, 2011-10-20, 2 O 101/11

2 O 101/11Tribunal Cantonal20 de out. de 2011

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Regest

Zur Leistungskürzungsbefugnis des Versicherers nach § 81 VVG bei grob fahrlässiger Verursachung eines Brandschadens durch Erhitzen von Fett auf dem Küchenherd

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Landgericht Dortmund — 2 O 101/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-20

Aktenzeichen: 2 O 101/11

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:1020.2O101.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Zur Leistungskürzungsbefugnis des Versicherers nach § 81 VVG bei grob fahrlässiger Verursachung eines Brandschadens durch Erhitzen von Fett auf dem Küchenherd

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.250,00 € (i. W.: zweitausendzweihundertfünfzig Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 4/5 die Kläger und 1/5 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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