Landgericht Dortmund, 2011-06-30, 2 S 36/10

2 S 36/10Tribunal Cantonal30 de jun. de 2011

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Eine Reparatur ist "vollständig"ausgeführt i.S.v. § 13 Nr. 5 AKB, wenn das Unfallfahrzeug fahrtüchtig und unfallsicher wiederhergestellt wurde, selbst wenn bestehende Herstellerrichtlinien für die Reparatur nicht befolgt wurden.

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Landgericht Dortmund — 2 S 36/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-30

Aktenzeichen: 2 S 36/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0630.2S36.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Eine Reparatur ist "vollständig"ausgeführt i.S.v. § 13 Nr. 5 AKB, wenn das Unfallfahrzeug fahrtüchtig und unfallsicher wiederhergestellt wurde, selbst wenn bestehende Herstellerrichtlinien für die Reparatur nicht befolgt wurden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.06.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.613,59 € (in Worten: dreitausendsechshundertdreizehn 59/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2009 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 4/5 die Beklagte und 1/5 der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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