Landgericht Dortmund, 2008-10-23, 2 O 114/08

2 O 114/08Tribunal Cantonal23 de out. de 2008

Abrir fonte

Regest

Der Anspruch auf die Invaliditätsleistung wird fällig, wenn der Versicherer das bedingungsgemäß vorgesehene Anerkenntnis über seine Leistungspflicht nicht abgibt.

Texto completo

Landgericht Dortmund — 2 O 114/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-23

Aktenzeichen: 2 O 114/08

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:1023.2O114.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Der Anspruch auf die Invaliditätsleistung wird fällig, wenn der Versicherer das bedingungsgemäß vorgesehene Anerkenntnis über seine Leistungspflicht nicht abgibt.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.812,28 €

(i. W. zweiundzwanzigtausendachthundertzwölf 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 01.03.2008

sowie ab März 2008 eine monatliche, sich ab dem 01.01.2009 jährlich um 2 % erhöhende Unfallrente in Höhe von 1.105,88 € (i. W. eintausendeinhundertfünf 88/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab jedem 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.03.2008 zu zahlen.

Der weiter gehende Zinsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 70.559,72 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.