Landgericht Dortmund, 2008-10-17, 2 O 449/07

2 O 449/07Tribunal Cantonal17 de out. de 2008

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Ein bei einem schnellen Antritt anlässlich eines Badmintonspiels erlittener Achillessehnenriss gilt als versicherter Unfall nach Ziff. 1.4 AUB 99.

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Landgericht Dortmund — 2 O 449/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-17

Aktenzeichen: 2 O 449/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:1017.2O449.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Ein bei einem schnellen Antritt anlässlich eines Badmintonspiels erlittener Achillessehnenriss gilt als versicherter Unfall nach Ziff. 1.4 AUB 99.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.200,00 €

(i. W. dreitausendzweihundert Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2008 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 9/10 die

Beklagte und 1/10 der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

jeweils beizutreibenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-

grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,

wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicher-

heit leistet.

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