Landgericht Dortmund, 2006-08-23, 22 O 125/06

22 O 125/06Tribunal Cantonal23 de ago. de 2006

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Besteht für den Versicherungsnehmer sowohl eine Haftpflicht - als auch eine Kaskoversicherung, so müssen die Belehrungen gem. § 12 Abs. 3 und § 39 VVG hinreichend zwischen den Versicherungssparten differenzieren.

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Landgericht Dortmund — 22 O 125/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-23

Aktenzeichen: 22 O 125/06

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0823.22O125.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilkammer

Normen: § 12 Abs. 3 VVG; § 39 VVG

Leitsätze

Besteht für den Versicherungsnehmer sowohl eine Haftpflicht - als auch eine Kaskoversicherung, so müssen die Belehrungen gem. § 12 Abs. 3 und § 39 VVG hinreichend zwischen den Versicherungssparten differenzieren.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.671,83 € (in Worten: viertau-sendsechshunderteinundsiebzig 83/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.368,97 € seit dem 05.12.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Regressansprüche gegen den Kläger wegen Zahlungen an Dritte auf Grund des Unfalles vom 21.11.2005 zustehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils bei-zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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