Landgericht Dortmund, 2005-07-08, 3 O 840/04

3 O 840/04Tribunal Cantonal8 de jul. de 2005

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Landgericht Dortmund — 3 O 840/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-08

Aktenzeichen: 3 O 840/04

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0708.3O840.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 10.07.1995 / 20.07.1995 zustehen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung des An-teils an der Grundstücks-Vermögens- und Verwaltungs GbR T

a)

an die Kläger zur gesamten Hand 10.027,00 € (zehntausendsieben undzwanzig Euro) nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz nach § 247 BGB seit dem 15.10.2004 zu bezahlen,

b)

an die Kläger alle zur Sicherung des Darlehensvertrages vom 10.07.1995 / 20.07.1995 an die Beklagte abgetretenen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die ihnen aus den mit der N Lebensversi-cherung AG unter den dortigen Versicherungsnummern 2.8117628.06 und 2.8117532.33 zustehenden Ansprüche für den Lebens- und To-desfall sowie auch für den Fall, dass die Risiken Unfall, Berufsunfähig-keit und Invalidität mitversichert sind, rückabzutreten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streit-wert von 20.044,93 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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