18 AktE 3/03•Landgericht Dortmund, 2005-05-18, 18 AktE 3/03
Landgericht Dortmund, 2005-05-18, 18 AktE 3/03
18 AktE 3/03Tribunal Cantonal18 de mai. de 2005
Texto completo
Landgericht Dortmund — 18 AktE 3/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-18
Aktenzeichen: 18 AktE 3/03
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2005:0518.18AKTE3.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die den außenstehenden Aktionären aus Anlass des am 18.05.1989 zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) geschlossenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages gemäß § 305 AktG zu gewährende angemessene Abfindung wird auf 122,00 € pro Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM festgesetzt.
Der Abfindungsbetrag ist für die Zeit vom 19.09.1989 bis zum 31.12.1998 mit 2 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 mit 2 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und vom 01.01.2002 an mit 2 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Die den außenstehenden Aktionären gemäß § 304 AktG aus Anlass des vorerwähnten Unternehmensvertrages zu gewährende Ausgleichszahlung wird für jede Aktie im Nennbetrag von 50,- DM auf 8,50 € jährlich festgesetzt, jedoch abzüglich der von der Antragsgegnerin zu 1) hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-)Körperschaftssteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs.
Soweit von Seiten der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre eine weitergehende Verzinsung des Abfindungsbetrages und die Verzinsung des Ausgleichsbetrages beantragt wurde, wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und die Vergütung und die Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin zu 1).
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