2 O 188/92•Landgericht Dortmund, 1994-05-05, 2 O 188/92
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Landgericht Dortmund — 2 O 188/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-05-05
Aktenzeichen: 2 O 188/92
ECLI: ECLI:DE:LGDO:1994:0505.2O188.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
6.175,60 DM (i.W. sechstausendeinhundertfünfundsiebzig
60/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen
seit dem 20.10.1991 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu
62 % und die Klägerin zu 38 %.
Die Kosten der Streithilfe trägt die Beklagte zu
62 % und der Streithelfer zu 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die
Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 9.500 DM.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
von 800 DM abwenden, wenn nicht die
Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Streithelfers
durch Sicherheitsleistung von 950 DM abwenden,
wenn nicht der Streithelfer zuvor Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
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