Landgericht Düsseldorf, 2025-08-04, 37 O 103/25

37 O 103/25Tribunal Cantonal4 de ago. de 2025

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Landgericht Düsseldorf — 37 O 103/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-04

Aktenzeichen: 37 O 103/25

ECLI: ECLI:DE:LGD:2025:0804.37O103.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu N02 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft – zu vollstrecken an den Geschäftsführern – untersagt, geschäftlich handelnd

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den nachstehend eingeblendeten Text zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu halten:

„Zitat wurde entfernt“ wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

„im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den nachstehend eingeblendeten Text zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu halten:

„Zitat wurde entfernt“ wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:“

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

IV.

Der Verfahrenswert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

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