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4c O 26/23•Landgericht Düsseldorf, 2024-07-25, 4c O 26/23
4c O 26/23Tribunal Cantonal25 de jul. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-25
Aktenzeichen: 4c O 26/23
ECLI: ECLI:DE:LGD:2024:0725.4C.O26.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4 c. Zivilkammer
I. Die Beklagten werden verurteilt,
Druckwellenmassagegeräte für die Klitoris, mit einer Druckfelderzeugungseinrichtung, die mindestens einen Hohlraum mit einem ersten Ende und einem dem ersten Ende gegenüberliegenden und vom ersten Ende entfernt gelegenen zweiten Ende aufweist, wobei der Hohlraum von einer seine beiden Enden miteinander verbindenden Seitenwandung begrenzt wird und das erste Ende mit einer Öffnung zum Aufsetzen auf die Klitoris versehen ist, und einer Antriebseinrichtung, die ausgebildet ist, eine Änderung des Volumens des mindestens einen Hohlraumes zwischen einem Minimalvolumen und einem Maximalvolumen derart zu bewirken, dass in der Öffnung ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Hohlraum von einer einzigen durchgehenden Kammer gebildet ist, die den Hohlraum begrenzende und seine beiden Enden miteinander verbindende Seitenwandung der Kammer frei von Unstetigkeitsstellen ist, der Hohlraum der Kammer an seinem zweiten Ende mit einer flexiblen Membran verschlossen ist, die sich im Wesentlichen über den gesamten Querschnitt des Hohlraumes erstreckt und von der Antriebseinrichtung abwechselnd in Richtung auf die Öffnung und in hierzu entgegengesetzter Richtung bewegt wird, und das Verhältnis von Volumenänderung zum Minimalvolumen nicht kleiner als 1/10 und nicht größer als 1 ist;
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
b) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
zum Nachweis der Angaben zu b) die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 17. August 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffer I. gegen einheitliche Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000.000,- und im Hinblick auf die Kosten (Ziffer III.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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