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19 OH 12/21•Landgericht Düsseldorf, 2023-06-28, 19 OH 12/21
19 OH 12/21Tribunal Cantonal28 de jun. de 2023
Leitsätze (nicht amtlich) Vorbem. 2.1.3 Abs. 2 KV GNotKG § 95 GNotKG 1. Für die Auslegung der zeitlichen Komponente des Tatbestandsmerkmals „demnächst“ bei der in Vorbem. 2.1.3 Abs. 2 KV GNotKG geregelten Anrechnung kann nicht auf den Richtwert von sechs Monaten zurückgegriffen werden kann, der in Vorbem. 2.1.3 Abs. 1 S. 2 KV GNotKG verwendet wird. Gleichzeitig kann das Tatbestandsmerkmal auf der Grundlage seines Wortlauts aber auch nicht dahingehend reduziert werden, dass jeder tatsächliche Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Auftrag und der späteren Beurteilung, unabhängig von einem erheblichen Zeitablauf, noch eine Anrechnung ermöglicht. 2. Wenn die Beteiligten auf eine Erinnerung des Notars zu erkennen gegeben haben, dass ihr ursprüngliches Vorhaben nicht mehr aktuell war, da sich die Umstände wesentlich geändert haben, spricht das dafür, dass es sich auch tatsächlich bei dem späteren Beurkundungsauftrag nicht mehr um die gleiche Angelegenheit gehandelt hat und die spätere Beurkundung nicht mehr demnächst erfolgt ist. 3. Dem Notar steht zwar bei der Wertermittlung auch bei den hier vorliegenden Beurkundungsgegenständen ein Ermessen zu. Das Gericht kann das dem Notar bei der Wertermittlung zustehende Ermessen auf Ermessensfehler (Ermessennichtgebrauch; Ermessensfehlgebrauch; Ermessensüber- oder -unterschreitung, Ermessensmissbrauch) überprüfen. Angaben der Beteiligten, die bereits in sich unplausibel sind, dürfen nicht ohne weitere Ermittlungen des Notars der Kostenberechnung zugrunde gelegt werden.
Entscheidungsdatum: 2023-06-28
Aktenzeichen: 19 OH 12/21
ECLI: ECLI:DE:LGD:2023:0628.19OH12.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Leitsätze (nicht amtlich)
Vorbem. 2.1.3 Abs. 2 KV GNotKG § 95 GNotKG
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Rechnung des Beteiligten zu 1. vom 8. Mai 2019 (Re.Nr.: 7759) aufgehoben und der Beteiligte zu 1. angewiesen, eine neue Rechnung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
Die Rechnung vom 30. Januar 2019 (Re.-Nr.: 6982) wird bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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