Landgericht Düsseldorf, 2023-02-03, 38 O 33/21

38 O 33/21Tribunal Cantonal3 de fev. de 2023

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Landgericht Düsseldorf — 38 O 33/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-03

Aktenzeichen: 38 O 33/21

ECLI: ECLI:DE:LGD:2023:0203.38O33.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

  1. das Produkt „orthoarthroplus" als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) zur diätetischen Behandlung von arthrotischen Gelenkveränderungen in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben;

  2. für das Produkt „orthoarthroplus“ wie folgt zu werben:

2.1 „orthoarthroplus — Bewegung aktiv erleben“;

2.2 „orthoarthroplus enthält wichtige Nährstoffe für Knorpel und Knochen“;

2.3 „Vitamin C trägt zur normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion von Knorpel und Knochen bei“;

2.4 „Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“;

2.5 mit einer oder mehrerer der Angaben

„Vitamin D ..."

„... Vitamin K ..."

„... Magnesium ..."

„... Zink ..."

„... Mangan trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei";

2.6 „Mangan trägt zu einer normalen Bildung von Bindegewebe bei“;

2.7 „Kupfer trägt zur Erhaltung von normalem Bindegewebe bei“;

jeweils wenn dies geschieht, wie in Anlage K3 wiedergegeben.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 238 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000 und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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