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4c O 63/22•Landgericht Düsseldorf, 2022-12-20, 4c O 63/22
4c O 63/22Tribunal Cantonal20 de dez. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-20
Aktenzeichen: 4c O 63/22
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:1220.4C.O63.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4c. Zivilkammer
I. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, untersagt,
gegen parenteralen Missbrauch gesicherte, feste Darreichungsformen,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
dadurch gekennzeichnet, dass sie neben (1R*, 2R*)-3-(3-Dimethylamino-1- ethyl-2-methyl-propyl)-phenol oder einem physiologisch verträglichen Salz davon wenigstens ein viskositätserhöhendes Mittel in solchen Mengen aufweist, dass das in einem mit Hilfe von 10 ml Wasser bei 25C aus der Darreichungsform gewonnene Extrakt ein wirkstoffhaltiges, noch nadelgängiges Gel bildet, welches beim Einbringen mit einer Injektionsnadel mit einem Durchmesser von 0,9 mm in eine weitere Menge von 37C warmem Wasser mindestens 1 Minute visuell unterscheidbar bleibt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird von einer Sicherheitsleistung der Verfügungsklägerin in Höhe von EUR 5.000.000,00 abhängig gemacht. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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