Landgericht Düsseldorf, 2022-12-15, 4a O 91/22

4a O 91/22Tribunal Cantonal15 de dez. de 2022

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Landgericht Düsseldorf — 4a O 91/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-15

Aktenzeichen: 4a O 91/22

ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:1215.4A.O91.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Geschäftsführer zu vollstrecken ist, untersagt,

Solarzellen aufweisend ein Siliziumsubstrat und eine erste Dielektrikumschicht, die Aluminiumoxid aufweist, an einer Oberfläche der lichtabgewandten Rückseite des Siliziumsubstrates,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn die Solarzellen eine zweite Dielektrikumschicht an einer Oberfläche der ersten Dielektrikumschicht aufweisen, wobei sich die Materialien der ersten und der zweiten Dielektrikumschicht unterscheiden und wobei in die zweite Dielektrikumschicht Wasserstoff eingelagert ist, wobei die erste Dielektrikumschicht eine Dicke von weniger als 50 nm aufweist, wobei die zweite Dielektrikumschicht eine Dicke von mehr als 50 nm aufweist.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

III. Die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung in Ziffer I. ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von EUR 500.000,00 leistet.

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