Landgericht Düsseldorf, 2022-12-08, 14c O 46/21

14c O 46/21Tribunal Cantonal8 de dez. de 2022

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Landgericht Düsseldorf — 14c O 46/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-08

Aktenzeichen: 14c O 46/21

ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:1208.14C.O46.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft (Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren),

a.

gegenüber der Klägerin zu 1) zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Spielzeugfiguren der nachfolgend dargestellten Gestaltung – unabhängig von der Farbgebung oder Bedruckung – zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, bzw. anbieten und/oder in den Verkehr bringen zu lassen:

und/oder

und/oder

b.

einschließlich diese, wie insbesondere auf den nachfolgenden Abbildungen beispielhaft dargestellt, zur Bewerbung auf und von Spielzeugsets zu nutzen:

und/oder

und/oder

c.

gegenüber der Klägerin zu 1) zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Spielzeugfiguren mit der nachfolgend dargestellten Gestaltung – unabhängig von der Farbgebung, Bedruckung, und jeweiligen Kombination der Einzelteile – zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, bzw.

anbieten und/oder in den Verkehr bringen zu lassen

und/oder

und/oder

und/oder

und/oder

und/oder

d.

einschließlich diese, wie insbesondere auf den nachfolgenden Abbildungen beispielhaft dargestellt, auf und zur Bewerbung von Spielzeugsets zu nutzen

und/oder

und/oder

und/oder

e.

gegenüber der Klägerin zu 1) zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr Elemente mit der nachfolgend dargestellten Gestaltung zu bewerben, einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, bzw. anbieten und/oder in den Verkehr bringen zu lassen und/oder zu diesem Zwecke zu besitzen:

und/oder

f.

gegenüber der Klägerin zu 2) zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend wiedergegebene Spielzeugverpackung anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben:

g.

gegenüber der Klägerin zu 1) zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend wiedergegebenen Spielzeugprodukte anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben:

und/oder

und/oder

.

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin zu 1) sämtliche gemäß Ziffer 1.a, 1.b, 1.c, 1.d, 1.e und 1.g rechtsverletzenden Waren, die sich im Besitz oder im Eigentum der Beklagten befinden, an einen von der Klägerin zu 1) beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben sowie die erforderlichen Kosten der Vernichtung zu tragen.

Die Beklagte wird verurteilt,

a.

der Klägerin zu 1) unter Vorlage geeigneter Belege Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der gemäß Ziffer 1.a, 1.b, 1.c, 1.d, 1.e und 1.g rechtsverletzenden Waren zu erteilen,

insbesondere

i.

durch Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller der rechtsverletzenden Waren sowie deren Lieferanten und der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden,

ii.

durch Angabe von Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der rechtsverletzenden Waren und der Menge der ausgelieferten oder bestellten Waren sowie über Preise, die für die betreffenden Waren verlangt und erzielt wurden.

b.

der Klägerin zu 2) unter Vorlage geeigneter Belege Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der gemäß Ziffer 1.f rechtsverletzenden Waren zu erteilen,

insbesondere

i.

durch Angabe von Namen und Anschriften der Lieferanten der rechtsverletzenden Waren und der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden,

ii.

durch Angabe von Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der rechtsverletzenden Waren und der Menge der ausgelieferten oder bestellten Waren sowie über Preise, die für die betreffenden Waren verlangt und erzielt wurden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, a.

der Klägerin zu 1) jedweden Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund der Handlungen nach Ziffer 1.a, 1.b, 1.c, 1.d, 1.e und 1.g bereits entstanden ist oder zukünftig entstehen wird,

b.

der Klägerin zu 2) jedweden Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund der Handlungen nach Ziffer 1.f bereits entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten, den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 10 % und die Beklagte 90 %. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2).

Das Urteil ist für die Klägerin zu 1) hinsichtlich des Tenors zu 1.a, der den unter 1.b zur Klarstellung tenorierten Unterlassungsanspruch einschließt, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 99.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu 1.c, der den unter 1.d zur Klarstellung tenorierten Unterlassungsanspruch einschließt, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 198.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu 1.e gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu 1.g gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 99.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.750,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu 3.a gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.750,00 EUR und hinsichtlich des Tenors zu 6. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Klägerin zu 2) ist das Urteil hinsichtlich des Tenors zu 1.f gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.250,00 EUR und hinsichtlich des Tenors zu 3.b gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 EUR sowie hinsichtlich des Tenors zu 6. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich des Tenors zu 6. gegen die Klägerin zu 1) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1) kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Tenors zu 6. gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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