Landgericht Düsseldorf, 2022-09-29, 4a O 32/20

4a O 32/20Tribunal Cantonal29 de set. de 2022

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Landgericht Düsseldorf — 4a O 32/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-29

Aktenzeichen: 4a O 32/20

ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0929.4A.O32.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkamme

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Zwischenspeicher, welche zur Durchführung eines Verfahrens geeignet sind,

zur Herstellung eines Formteils mit mindestens zwei Gefügebereichen unterschiedlicher Duktilität aus einem Halbzeug, insbesondere einer Platine, aus härtbarem Stahl mit einer Erwärmung in einem Durchlaufofen und einem Härteprozess, wobei das Halbzeug in dem Durchlaufofen auf Austenitisierungstemperatur erwärmt wird, nachfolgend ein erster Teilbereich des Halbzeugs auf eine Temperatur gekühlt wird, bei welcher das Gefüge des Teilbereichs in ferritisches-perlitisches Gefüge umgewandelt wird, während ein zweiter Teilbereich des Halbzeugs auf Austenitisierungstemperatur gehalten wird, nachfolgend das Halbzeug in einem Presshärtewerkzeug zu dem Formteil umgeformt und vergütet wird, bei dem das Halbzeug nach Durchlauf durch den Durchlaufofen mit dem zweiten Teilbereich in eine Kammer eines Zwischenspeichers, insbesondere eines Pufferofens eingelegt und dort gelagert wird, wobei der Zwischenspeicher den zweiten Teilbereich auf Austenitisierungstemperatur hält, während der erste Teilbereich aus der Kammer des Zwischenspeichers, insbesondere des Pufferofens vorragt und dieser vorragende Bereich an Luft oder mit Luft auf die Temperatur gekühlt wird, bei welcher das ferritisch-perlitische Gefüge gebildet wird, nachfolgend das Halbzeug aus dem Zwischenspeicher, insbesondere dem Pufferofen entnommen und dem Presshärtewerkzeug zum Zwecke des Umformens und Vergütens übergeben wird;

gewerblichen Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,

ohne im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Zwischenspeicher nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP A mit einem Durchlaufofen verwendet werden dürfen;

  1. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer von an die Beklagte gelieferten Zwischenspeichern,

b) der Menge der hergestellten und der ausgelieferten Zwischenspeicher,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Rechnungen in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  1. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.06.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Angebote von Zwischenspeichern gemäß Ziffer I.1., aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 18.06.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 %.

V. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 350.000,00. Daneben ist der Unterlassungsanspruch (Ziffer I.1. des Tenors) gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,00. Die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I.2. und I.3. des Tenors) sind gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 35.000,00. Für beide Parteien ist das Urteil im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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