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24 T 1/22•Landgericht Düsseldorf, 2022-06-20, 24 T 1/22
24 T 1/22Tribunal Cantonal20 de jun. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-20
Aktenzeichen: 24 T 1/22
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0620.24T1.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilkammer
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2022 - 14c C 26/22 - wie folgt abgeändert:
Wegen vertraglicher, vorvertraglicher und deliktischer Schadenersatzansprüche der Antragstellerin in Höhe von EUR 258,4 Mio. im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen T Purchase Agreement vom 15. Mai 2021 wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegnerin zu 1. angeordnet.
Die Vollziehung des Arrests gegen die Antragsgegnerin zu 1. wird durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 258,4 Mio. durch die Antragsgegnerin zu 1. gehemmt. Die Antragsgegnerin zu 1. ist berechtigt zu verlangen, einen bereits vollzogenen Arrest gegen Hinterlegung des genannten Betrages aufzuheben.
Wegen vertraglicher, vorvertraglicher und deliktischer Schadenersatzansprüche der Antragstellerin in Höhe von EUR 258,4 Mio. im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Share Purchase Agreement vom 15. Mai 2021 wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegnerin zu 2. angeordnet.
Die Vollziehung des Arrests gegen die Antragsgegnerin zu 2. wird durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 258,4 Mio. durch die Antragsgegnerin zu 2. gehemmt. Die Antragsgegnerin zu 2. ist berechtigt zu verlangen, einen bereits vollzogenen Arrest gegen Hinterlegung des genannten Betrages aufzuheben.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Von den Kosten des Arrestverfahrens im ersten und zweiten Rechtszug haben die Antragstellerin 65 % und die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner 35 % zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30 Mio. EUR festgesetzt.
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