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4c O 8/21•Landgericht Düsseldorf, 2022-05-24, 4c O 8/21
4c O 8/21Tribunal Cantonal24 de mai. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-24
Aktenzeichen: 4c O 8/21
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0524.4C.O8.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4c Zivilkammer
I. Die Beklagten werden verurteilt,
in der Bundesrepublik Deutschland Schneidkörper zum Zerkleinern von organischen Stoffen, organischen Materialien, Böden, pflanzlichen Kulturen oder dergleichen, insbesondere zum Mulchen, Schreddern und Hacken,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Schneidkörper mit einem Zerkleinerungsrotor fest oder wieder lösbar verbindbar ist, wobei der Schneidkörper gegenüber einem Basisteil mittels einem Befestigungsmittel verbindbar ist, wobei das Basisteil eine entsprechende Flanke aufweist, die mit zumindest einer der Schneide abgewandten Rückseite zur Kraftübertragung in Eingriff steht und der Schneidkörper einen Schneidenhalter bildet, von dessen Rumpfteil zwei parallel verlaufende Schenkel mit Bohrungen für Verschraubungen, Bolzen etc. abragen und zwischen den beiden Schenkeln eine Rückseite des Rumpfteils gebildet ist, wobei das Rumpfteil unterhalb der zumindest einen Schneide einen Verstärkungsvorsprung aufweist, dessen Rückseite als Anschlagfläche für das Basisteil verwendbar ist, und dass die Rückseite des Verstärkungsvorsprungs und auch die Rückseite des Rumpfteils mit jeweiligen Flanken des Basisteils formschlüssig zur Anlage kommen;
unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, erhaltenen Lieferungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilen Rechnungslegung enthalten sind;
wobei zu den Angaben in a) und b) Belege in Form von Rechnungskopien und zu den Angaben in c) Kopien der Angebote vorzulegen sind;
nur die Beklagte zu 1): die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse gemäß I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;
die in I.1. bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen schriftlich zurückzurufen, und zwar unter Angabe eines verbindlichen Angebots, die infolge des Rückrufs notwendigen Kosten und Auslagen der Adressaten zu tragen, sowie ferner unter Hinweis darauf, dass diese Erzeugnisse das EP A verletzen;
nur die Beklagte zu 1): an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.090,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. März 2021 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in I. 1. bezeichneten und seit dem 22. September 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I. 1., 3., und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 280.000,- Euro, hinsichtlich Ziff. I. 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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