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4a O 22/20•Landgericht Düsseldorf, 2022-01-18, 4a O 22/20
4a O 22/20Tribunal Cantonal18 de jan. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-01-18
Aktenzeichen: 4a O 22/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0118.4A.O22.20.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,
dem Kläger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang und auf welche Art die Beklagte zu 2) und ihre konzernzugehörigen Gesellschaften seit dem 19.12.2013,
Schmiermittelinjektoren mit zumindest einem Schmiermitteleinlass und mindestens einem Schmiermittelauslass, sowie einem Steuerkolben und einem Dosierkolben, wobei der Steuerkolben dazu ausgelegt ist, Schmiermittel von dem Schmiermitteleinlass zu dem Dosierkolben zu leiten und der Dosierkolben dazu ausgelegt ist, das vom Steuerkolben bereitgestellte Schmiermittel zu dem mindestens einen Schmiermittelauslass zu fördern, wobei der Dosierkolben eine erste als erster Kolbenarbeitsraum ausgebildete Dosierkammer, und eine zweite als zweiter Kolbenarbeitsraum ausgebildete Dosierkammer aufweist, die jeweils mit dem mindestens einen Schmiermittelauslass verbunden sind, so dass sowohl aus der ersten als auch aus der zweiten Dosierkammer Schmiermittel zu dem mindestens einen Schmiermittelauslass leitbar ist, und wobei weiterhin der Schmiermittelinjektor einen ersten Schmiermittelkanal und einen zweiten Schmiermittelkanal aufweist, wobei der erste Schmiermittelkanal die zweite Dosierkammer mit dem Schmiermitteleinlass oder dem Schmiermittelauslass verbindet und der zweite Schmiermittelkanal die erste Dosierkammer mit dem Schmiermitteleinlass oder dem Schmiermittelauslass verbindet,
dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerkolben einen ersten Steuerraum und einen zweiten Steuerraum aufweist, wobei in einem ersten Schaltzustand des Steuerkolbens der Schmiermitteleinlass über den ersten Steuerraum des Steuerkolbens mit dem ersten Schmiermittelkanal und der zweiten Dosierkammer des Dosierkolbens verbunden ist, und in einem zweiten Schaltzustand der Schmiermitteleinlass über den zweiten Steuerraum des Steuerkolbens mit dem zweiten Schmiermittelkanal und der ersten Dosierkammer des Dosierkolbens verbunden ist
– DE A, Anspruch 1 –
verwertet haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten;
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und
-preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
c) wie sich die Produktionskosten durch den Einsatz der Erfindung gegenüber herkömmlichen Schmiermittelinjektoren verändert haben;
d) von Dritten erhaltenen Lizenzzahlungen;
e) der sonstigen Vermögensvorteile und
f) der bisherigen Nutzungsdauer, und zwar ggf. einschließlich Nutzungshandlugen vor Inanspruchnahme der Erfindung;
wobei die Beklagte zu 2) Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat,
wobei die Auskünfte zu lit. b), e) und f) Angaben sowohl über die Einzellieferungen erfindungsgemäßer Schmiermittelinjektoren als auch über Lieferungen von Kits/Anlagen enthaltend erfindungsgemäße Schmiermittelinjektoren und deren weitere Bestandteile zu umfassen haben, wobei die weiteren Bestandteile/Bauteile dieser gelieferten Kits/Anlagen zu benennen sind.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00.
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