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4c O 75/20•Landgericht Düsseldorf, 2021-07-15, 4c O 75/20
4c O 75/20Tribunal Cantonal15 de jul. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-15
Aktenzeichen: 4c O 75/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0715.4C.O75.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4c. Zivilkammer
I. Der Beschluss der Kammer vom 14.12.2020 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass Ziff. I. nunmehr lautet wie folgt:
„Den Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
in der Volksrepublik China gerichtliche Verfahren einzuleiten und/oder fortzuführen, in denen beantragt wird, der Verfügungsklägerin zu untersagen,
a) ihre Patentrechte in der Bundesrepublik Deutschland gerichtlich gegen die Verfügungsbeklagten durchzusetzen, in dem vor der Kammer anhängigen Hauptsacheverfahren unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 4c O 50/20,
b) etwaige gerichtliche Entscheidungen, die von der Verfügungsklägerin in den unter I.1. a) genannten Verfahren erstritten werden, gegen die Verfügungsbeklagten zu vollstrecken,
wenn nicht gewährleistet ist, dass der Verfügungsklägerin in einem solchen Verfahren vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.“
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsklägerin zu 20 % und die Verfügungsbeklagten zu 80 %.
III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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