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12 O 193/20•Landgericht Düsseldorf, 2021-06-09, 12 O 193/20
12 O 193/20Tribunal Cantonal9 de jun. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-09
Aktenzeichen: 12 O 193/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0609.12O193.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen das von ihr hergestellte Produkt „S“ – wie aus Anlage K 1 ersichtlich – als fertig hergestellte eingestellte Opiumtinktur zur Abgabe an Apotheken in Verkehr zu bringen oder durch Dritte, insbesondere Großhändler, in Verkehr bringen zu lassen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 seit dem 1. September 2018 vorgenommen hat, und zwar durch Vorlage einer geordneten Aufstellung sämtlicher Lieferungen einschließlich Angabe von Lieferdatum, Liefermenge, Lieferpreis und Rechnungsbeträgen sowie der Nennung der Namen der Abnehmer der S.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund der in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen schon entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich der vorstehenden Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR; hinsichtlich der vorstehenden Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR; hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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