Landgericht Düsseldorf, 2020-11-23, 34 O 109/20

34 O 109/20Tribunal Cantonal23 de nov. de 2020

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Landgericht Düsseldorf — 34 O 109/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-23

Aktenzeichen: 34 O 109/20

ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:1123.34O109.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr die nachstehend abgebildete Tasche - unabhängig von der farblichen Gestaltung - in Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen:

(Bild 1)

(Bild 2)

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Bei der Zustellung dieses Beschlusses soll eine Abschrift der Antragsschrift nebst den ihr als Anlagen beigefügten Schriftstücken zur Information des Antragsgegners/der Antragsgegnerin mit übergeben werden.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

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