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41 O 56/20•Landgericht Düsseldorf, 2020-09-16, 41 O 56/20
41 O 56/20Tribunal Cantonal16 de set. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-16
Aktenzeichen: 41 O 56/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0916.41O56.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. KFH
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 2) trägt der Verfügungskläger. Die Kosten der Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 1) trägt der Nebenintervenient zu 1) selbst*.*
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Verfügungsbeklagte bzw. die Nebenintervenientin zu 2) aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte bzw. die Nebenintervenientin zu 2) vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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