Landgericht Düsseldorf, 2020-07-28, 4c O 47/19

4c O 47/19Tribunal Cantonal28 de jul. de 2020

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Landgericht Düsseldorf — 4c O 47/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-28

Aktenzeichen: 4c O 47/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0728.4C.O47.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4c. Zivilkammer

Tenor

  • I. Die Beklagten werden verurteilt,

    1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegenüber der Klägerin jeweils zu unterlassen,

Bauelemente zur Wärmedämmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Gebäude und einem vorkragendem Außenteil, bestehend aus einem zwischen den beiden Bauteilen anzuordnenden Isolierkörper und aus Bewehrungselementen, zumindest bestehend aus einem Druckelement, das im eingebauten Zustand des Bauelementes im Wesentlichen horizontal und quer zur im wesentlichen horizontalen Längserstreckung des Isolierkörpers durch diesen hindurchverläuft und an beide Bauteile zumindest mittelbar anschließbar ist, wobei das Druckelement ein Zusatzelement (11) aufweist, welches das Druckelement zumindest in Teilbereichen und zumindest mittelbar umgibt, wobei das Druckelement an seiner Stirnseite ein dem Bauteil zugewandtes Kontaktprofil aufweist, wobei das Druckelement unter Verwendung einer verlorenen Gießform (1, 11b, 11d) hergestellt ist und wobei das Zusatzelement zwei- oder mehrteilig ausgebildet ist und zumindest teilweise aus der verlorenen Gießform besteht,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei sich der vorliegende Tenor zu Ziff. I.1. hinsichtlich des Herstellens ausschließlich auf die Beklagte zu 2) bezieht,

dadurch gekennzeichnet, dass die Gießform (1, 11b, 11d) im Anlage-bereich zwischen Druckelement und Bauteil nach Art eines Gleitelements in Form einer Gleitschicht oder Gleitplatte ausgebildet ist und sie im Bereich außerhalb des Kontaktprofils aus einem Wärmedämmmaterial besteht;

    1. jeweils an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 9.012,- nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. August 2019 zu zahlen.
  • II. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

  • III. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziff. I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 350.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  • IV. Der Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.

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